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Jagdvermittlung

Geschäftsbedingungen

ACHTUNG
Bitte sorgfältig lesen 

Vertragsabschluss

Der Jagdreisevertrag  zwischen der Jagdvermittlung ,,Złoty Puchacz’’ vertreten durch die Inhaberin Mariusz Golanowski und dem Jäger/der Jägerin kommt zustande durch schriftliche Annahme des Angebotes durch den Jäger/der Jägerin, nach dem Ausfüllen und Unterzeichnen unseres Anmeldeformulars und nach dem Eingang der 1. Vorauszahlung und der Restzahlung in der festgesetzten Frist für die gebuchte Jagdreise.

 

ACHTUNG

Der Anmeldung sind Fotokopien des Jagdscheines Und des Europäischen Feuerwaffenpasses Und der Waffenbesitykarte beiyulegen!!!

 Vorauszahlungen

1. Anzahlung enthält:
Aufenthaltsleistungen (Unterkunft + Verpflegung),
Jagdorganisationskosten,
Bearbeitungsgebühr
und ist 14 Tage nach Erhalt der Anzahlungsrechnung fällig.

2. Restzahlung enthält:
100% Kosten des gebuchten Abschlusses
und ist 28 Tage vor dem Jagdbeginn fällig.
Der Jäger/die Jägerin erhält die Auftragsbestätigung (Voucher), die yur Waffeneinfuhr nach Polen berechtigt, erst nach Eingang der Gesamtzahlung.

Zahlungsbedingungen

Nach Jagdbeendigung werden das Protokoll und die Endrechnung erstellt. Falls die Abschussgebühr den Gesamtzahlungsbetrag übersteigt, hat der Jäger/Jägerin die Differenz vor Ort bar zu bezahlen. Das ist die Bedingung zur Trophäenausfuhr.
Wir akzeptieren Zahlungen mit Kreditkarten und Checks nicht.
Falls der Jäger/die Jägerin zuviel Geld vorausgezahlt hat, wird er/sie die Überzahlung nach Ausstellung des Protokolls und die Endrechnung sofort vor Ort bar zurückbekommen.

Stornierungsgebühren

Storniert der Jäger/die Jägerin eine Buchung, so hat das Jagdbüro ,, Złoty Puchacz’’ Anspruch auf folgende Leistungen:
bis 30 Tage vor Reiseantritt        33% der Buchung
bis 15 Tage vor Reiseantritt        50% der Buchung
bis 10 Tage vor Reiseantritt        75% der Buchung
weniger als 10 Tage                       100% der Buchung

Abschuss

Das Jagdbüro ,, Złoty Puchacz’’ haften grundsätzlich nich dafür, dass der Kunde gegenbenenfalls gebuchte Wildarten auch tatsächlich erlegt oder erlegen kann. Das Jagdbüro  ,, Złoty Puchacz’’ wird sich lediglich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes darum bemühen, dem  Jäger/die Jägerin den vertraglich vereinbarten Abschluss zu ermöglichen.

Waffen und Munition

Zur Einfuhr der Waffen nach Polen ist der Europäische Feuerwaffenpass erforderlich. Falls der Jäger/die Jägerin keinen Europäischen Feuerwaffenpass besitzt, muss er/sie eine Waffeneinfuhrgenehmigung (Waffenvisa) direkt bei der Polnischen Botschaft (z-B- in Köln) beantragen.

ACHTUNG
Für die Beantragung eines Waffenvisumus bei der polnischen Botschaft bzw. beim polnischen Konsulat sind folgende Unterlagen erforderlich:

1. Voucher – Auftragsbestätigung der Jagdvermittlung ,, Złoty Puchacz ‘‘
2. Reisepass mit min. 6 Monaten Gültigkeit.
3.  Ausgefülltes Antragsformular.

Aufhebund der Vertrages wegen ,,höherer Gewalt‘‘

Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Jagdveranstalter als auch der Jäger/die Jägerin den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Jagdveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Dabei besteht zwischen den Vertragsabschluss Einigkeit dahingehend, dass auch Tollwut im Revier, ungewöhnliche Witterungsbedingungen, Überschwemmungen, politische Unruhen und Ähnliches ,,höhere Gewalt‘‘ im Sinne dieser Regelung darstellt.

Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Jäger/die Jägerin die gebuchten einzelnen Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch. Die Unterkunft und Jagdorganisationskosten sind laut Buchung voll zu zahlen.

Einzelzimmer

Alle Reisepreise sind auf der Basis von Doppelzimmern kalkuliert. Wenn ein Jäger/die Jägerin alleine in einem Zimmer schläft, so wird dafür ein Zuschlag berechnet.

Das Jagdrecht in Polen

Jeder Jäger ist verpflichtet, die in Polen verbindlichen Vorschriften anzuerkennen. Dies trifft auch für die Bewertung der Trophäen zu. Bei nichtbeachtung der Jagdvorschriften ist der Veranstalter berechtigt, die Jagd ohne Regressansprüche ist der Veranstalter berechtigt, die Jagd ohne Regressansprüche des Jägers abzubrechen. Falls der Jäger während der Schonzeit oder gegen das ausdrückliche Verbot des Pirschführers bzw. Veranstalters der betreffenden Jagd oder in dessen Abwesenheit Wild erlegt, wird eine zusätzliche Strafgebühr auf den Abschuss erhoben.
Sollte der Jäger die Sicherheitsbestimmungen für Gesellschaftsjagden nicht beachten, kann der Jäger sofort- ohne die Möglichkeit auf Regressansanspruch – von der Jagd ausgeschlossen werden.

ACHTUNG
In der folgenden Zeiten werden keine Jagden veranstaltet:
Vom 23. Dezember        bis 02. Januar
Vom 30. Oktober            bis 02. November
Osterfestzeit

Jagdschein und Jagdhaftpflichtversicherung

Alle Jäger, die keine gelöste Jagdhaftpflichtversicherung besitzen, sind verpflichtet, in jedem Fall eine solche abzuschließen, die nachweislich eine ausreichende Auslandsdeckung für Polen bestätigt.

Protokoll

Über die Jagd wird in den Revieren ein Protokoll angefertigt. Kopien des Protokolls erhalten nach der Jagd sowohl der Jäger, der Jagdveranstalter vor Ort und das Jag büro ,, Złoty Puchacz “. Diese Protokolle dienen als Grundlage zur Endabrechnung.
Eventuelle Reklamationen bezüglich Jagdleistungen, Service, Verpflegung, Trophäenvermessung oder wegen Nebenkosten müssen deswegen unbedingt im Protokoll ausdrücklich und schriftlich mit dem Zusatz ,,Reklamation“ vermerkt sein.
Im Übrigen können Ansprüche jeder Art nur geltend gemacht werden, wenn sie unverzüglich vor Ort gemeldet wurden und auch Abhilfe verlangt wurde. Wenn sich die Revierverwaltung vor Ort weigert, Beanstandungen in ei n Protokoll aufzunehmen, dann ist ein Beanstandungsbericht anzufertigen, der wenigstens vom Jäger zu unterzeichnen ist und auf den im Protokoll hingewiessen werden muss.

Gerichtsstand
Der Jäger/die Jägerin kann den Jagdveranstalter nur an dessen Sitz, Amtsgericht Świdnica, verklagen.

Sonstiges
Für die Grenzformalitäten
Reisepass, Voucher, Jagdschein, Waffenbesitzkarte, Waffenvisum oder Europäischer Feuerwaffenpass, grüne Versicherungskarte für Ihren PKW, bei der Rückreise das Protokoll.

Achtung
Änderungen sind vorbehalten!!

Biuro Polowań

58-100 Świdnica ul. Jałowcowa 1/16
+48 790 665 441
kontakt@g-hunting.pl

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